GSV Breitenbrunn Abt. Fussball

Satzung der Gesangs- und Sportvereinigung Breitenbrunn 1946 e.V.


Zur Freizeitgestaltung, zur Gesundheitspflege und zur Wahrung kultureller Güter wurde am 1. Januar 1946 in Breitenbrunn die Gesangs- und Sportvereinigung Breitenbrunn 1946 e.V. gegründet. In der Satzung der Gesangs- und Sportvereinigung Breitenbrunn 1946 e.V wird das Miteinander innerhalb des Vereins geregelt. Das vorliegende Dokument ist die Neuverfassung der Satzung der Gesangs- und Sportvereinigung Breitenbrunn 1946 e.V. basierend auf der Original Satzung aus dem Jahr 1946, mit den entsprechenden Änderungen der nachfolgenden Jahren. Der Hauptgrund für die Neuverfassung ist dass die Original Satzung nur als Papiervorlage vorhanden ist (Satzungsversion 1) und durch handschriftliche Eintragungen entsprechend abgeändert wurde. Außerdem wird die Original Satzung auch den die heutigen gültigen Vereinsrichtlinien angepasst um unter anderem den Vereinsmitgliedern die aktuellste Ausgabe zur Verfügung zu stellen.   

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR 

Der Verein heißt „Gesang-und Sportvereinigung Breitenbrunn“ und hat seinen Sitz im Ortsteil Breitenbrunn der Gemeinde Lützelbach im Odenwald (64750 Lützelbach i. Odenwald). Die Kurzbezeichnung ist „GSV Breitenbrunn “ 

 § 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT 

 1. Der Verein hat den Zweck, den Gesang den Sport, die Leibesübung zu pflegen. Für die einzelnen aktiven Gruppen werden Abteilungen (Sparten) gebildet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 § 3 MITGLIEDSCHAFT 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Eintrittserklärung muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder den Spartenleitern des Vereins erfolgen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 2. Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) Schülermitglieder 3. Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. 4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 5. Schülermitglieder sind alle Jugendliche, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben und somit aktiv am Vereinsleben teilnehmen, wenn ihre Erziehungsberechtigten zustimmen und mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied der „GSV“ ist. 

 § 4 AUSTRITT AUS DEM VEREIN 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder Spartenleiter des Vereins erfolgen. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Mit dem Austritt verfallen sämtliche Rechte am bzw. gegenüber dem Verein. 

 § 5 BEITRAG 

Außer Ehren-und Schülermitglieder sind alle Mitglieder beitragspflichtig. Die Art der Entrichtung des Beitrages wird durch den Vorstand geregelt. Die Höhe der Beiträge wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgesetzt. 

 § 6 ORGANE DES VEREINS 

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung   

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es muss jährlich mindestens eine Hauptversammlung stattfinden. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen, oder ein wichtiger Grund vorliegt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 15. Lebensjahrs. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und 2 Revisoren (Kassenprüfer). Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Maßnahmen, insbesondere über: 1. Die Bildung neuer Sparten 2. Die Beitragshöhen 3. Satzungsänderung 4. Den Anschluss anderer Vereine 5. Den Zusammenschluss mit anderen Vereinen 6. Die Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Lützelbach, einzuberufen. 

 § 8 VORSTAND 

Der Vorstand besteht aus:

1. Dem 1. Vorsitzenden

2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. Dem Rechner

4. Dem Schriftführer 

Zum erweiterten Vorstand gehören mindestens 3 Beisitzer Der Vorstand wird einzeln und nacheinander gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag wird geheim gewählt, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten, wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand i. Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechner. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. § 9 ABTEILUNGEN Die Leiter der einzelnen Abteilungen des Vereins, sowie die übrigen Organe derselben, werden auf internen Versammlungen der einzelnen Abteilungen, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden haben, von den Mitgliedern dieser Abteilungen mit einfacher Stimmmehrheit gewählt. Die gewählten Abteilungsleiter sind dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Sie sind durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht, so ist der Beschluss für die betreffende Abteilung bindend und es wird eine neue Wahl erforderlich. Die Abteilungsleiter besorgen die Geschäfte der Abteilungen selbständig. Sie sind jedoch in wichtigen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches dem Vorstand untergeordnet. Sie nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes mit vollem Stimmrecht teil. Die Abteilungsleiter (Spartenleiter) haben am Ende des Geschäftsjahres einen Geschäfts-und Kassenbericht vorzulegen. Die Jugendleiter sind nach demselben Vorgang wie die Abteilungsleiter zu wählen und zu bestätigen. Sie nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes mit vollem Stimmrecht teil. 

 § 10 BEURKUNDUNG 

 Über jede Mitgliederversammlung und Vorstands Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs-und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. 

 § 11 GESCHÄFTSFÜHRUNG 

 Das Kalenderjahr ist zugleich das Geschäftsjahr. Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres ist eine Hauptversammlung abzuhalten. In dieser Mitgliederversammlung haben der Vorstand und die Abteilungsleiter über den Geschäftsgang, die Mitgliederbewegung und die Arbeit des Vereins Bericht zu erstatten. Wenn keine Beanstandung der Geschäftsbücher erfolgt, ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Der Entlastungsbeschluss erfolgt auf Antrag der Revisoren (Kassenprüfer) und mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der stimmberichtigten anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. 

 § 11a KASSENPRÜFUNG 

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. § 12 SATZUNGSÄNDERUNG Diese Satzung kann nur mit Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, geändert werden. 

 § 13 AUFLÖSUNG DER VEREINS 

 1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens 3 /4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Lützelbach im Odenwald die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 § 14 AUSSCHLUSS 

 Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, oder sich vereinsschädigend verhalten bzw. betätigen, können vom Vorstand dauernd oder auf Zeit ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:  mit der Entrichtung von Beiträgen, länger als 12 Monaten in Verzug ist  Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert  durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 15 MITGLIEDSCHAFT BEI VERBÄNDEN

 Die Gesangs-und Sportvereinigung Breitenbrunn ist Mitglied bei übergeordneten Verbänden, die im Interesse des Vereins liegen. Die GSV Breitenbrunn verpflichtet sich, die Satzungen dieser Verbände anzuerkennen und zu wahren. 

 § 16 INKRAFTRETEN

 Die Änderungen dieser Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.03.2017 beschlossen.